Für Sie da
Jeder Staatsbürger ist ein Staatsbeamter. Novalis
Eine Gemeindeverwaltung ist - salopp gesagt - ein Gemischtwarenladen. Ein Vorteil, denn für viele Lebenslagen ist eine einzige Adresse zuständig. Wer Ihre Kontaktpersonen im Gemeindehaus sind, finden Sie unter der Rubrik MitarbeiterInnen. Die Mitarbeitenden der Gemeinde legen grossen Wert darauf, Sie kompetent und freundlich zu bedienen - sei es am Telefon oder persönlich. Sagen Sie es uns, wenn Sie mit unseren Dienstleistungen nicht zufrieden sind. Und sagen Sie es weiter, wenn Sie zufrieden sind. A propos Beamte: Der Beamtenstatus wurde vor Jahren abgeschafft. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde sind Angestellte des öffentlichen Rechts. Adresse Gemeindeverwaltung Fällanden Gemeindehaus Schwerzenbachstrasse 10 8117 Fällanden Telefon 043 355 35 35 Telefax 043 355 35 36 E-Mail gemeinde@faellanden.ch Öffnungszeiten Gemeindehaus Montag bis Mittwoch 08.00 - 11.30 und 14.00 - 16.30 Uhr Donnerstag bis 18.30 Uhr Freitag 07.30 - 14.00 Uhr Termine können auch ausserhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.
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Öffentlichkeitsprinzip
"Endlich kann ich bei einer Gemeinderatssitzung dabei sein!" Dieser Wunsch lässt sich auch mit dem seit 1. Oktober 2008 geltenden Informations- und Datenschutzgesetz nicht erfüllen. Der neue Erlass und die Änderungen bestehender Gesetze regeln zwar das mit der Kantonsverfassung Anfang 2006 eingeführte Öffentlichkeitsprinzip. Der Transparenz sind dennoch Grenzen gesetzt. So sind eben die Sitzungen der Gemeindebehörden nicht öffentlich. Und wer im Archiv der Gemeinde stöbern will, wird gleichfalls enttäuscht. Das Gesuch um Informationszugang muss nämlich präzise sein. Hält das "Öffentlichkeitsprinzip" trotzdem, was er verspricht? Urteilen Sie selbst!
Wie häufig, wenn Recht vollzogen wird, ist dies erstens nicht so einfach und zweitens muss immer der Einzelfall betrachtet werden. Das Informations- und Datenschutzgesetz unterscheidet hauptsächlich zwei Bereiche: Automatische Informationen Das "öffentliche Organ" gemeint sind Gemeindebehörden und -verwaltung haben von sich aus über ihre allgemein interessanten Tätigkeiten zu informieren. Und sie müssen Informationen über die eigene Organisation, über Zuständigkeiten und Ansprechpersonen zur Verfügung stellen. Die Informationen erfolgen via amtliche Publikationsorgane, Internet oder Medien. Die Veröffentlichung in einem Publikationsorgan oder auf der Internetseite des öffentlichen Organs genügt, um ein Gesuch auf Informationszugang abzulehnen. Informationen auf Gesuch Das Gesuch kann schriftlich oder mündlich gestellt werden. Mündliche, d.h. formlose Gesuche sind nur möglich, wenn keine Drittpersonen angehört werden müssen, keine vertieften Abklärungen notwendig sind und die Bearbeitung des Gesuchs keinen besonderen Aufwand verursacht. Im Anhang zur Verordnung über die Information und den Datenschutz sind die Gebühren festgelegt, die das öffentliche Organ verlangen muss. Im Informations- und Kommunikationsreglement der Gemeinde werden Begriffe ausgedeutscht, Zuständigkeiten geklärt, Informationskanäle gelegt und die Grundlagen geschaffen, um Krisensituationen bewältigen zu können. Das Verzeichnis der Datensammlungen finden Sie ebenfalls unter der Rubrik Erlasse.
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| Informationszugang_Gesuch.pdf (29.9 kB) |